Statuten

  1. Name und Sitz des Verbandes

    1. Unter dem Namen "Verband Zürcher Finanzfachleute" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
    2. Der Sitz des Verbandes befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin / des Präsidenten.
  2. Zweck des Verbandes

    Der Verband bezweckt:

    1. Wahrung der Berufsinteressen
    2. Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    3. Mitwirkung in kantonalen Gremien und Vernehmlassungsverfahren
    4. Förderung des Austausches theoretischer und praktischer Erfahrungen sowie des Fachwissens der einzelnen Mitglieder
    5. Pflege der Kollegialität
  3. Mitgliedschaft

    1. Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
    2. Als Aktivmitglieder können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Finanzverwaltungen der Zürcher Gemeinden und Städte oder gemeindenahen Organisationen mit Sitz im Kanton Zürich die das öffentliche Rechnungsmodell anwenden, aufgenommen werden.
    3. Als Passivmitglieder können folgende Personen aufgenommen werden:
      1. Ehemalige Aktivmitglieder
      2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen
    4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich durch ihre Leistungen um den Verband verdient gemacht haben.
    5. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein ablehnender Entscheid braucht nicht begründet zu werden.
  4. Austritt und Ausschluss

    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.Mitglieder, die den Verbandsbestrebungen zuwiderhandeln, sich unangemessen verhalten oder die Beiträge nicht bezahlen, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.

  5. Organe des Verbandes

    Die Organe des Verbandes sind:

    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Revisionsstelle
  6. Generalversammlung

    1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 2. Quartal des Kalenderjahres statt und muss spätestens 20 Tage vorher den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
      Anträge von Mitgliedern, welche auf die Traktandenliste der Generalversammlung gesetzt werden sollen, müssen der Präsidentin/dem Präsidenten bis Ende März schriftlich eingereicht werden.
    2. Die Generalversammlung ist zuständig für:
      1. Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
      2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
      3. Die Abnahme des Jahresberichtes
      4. Die Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
      5. Die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
      6. Die Genehmigung und Änderung der Statuten
      7. Die Auflösung des Verbandes
    3. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung muss innert zweier Monate erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder der Vorstand unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung um eine solche nachsucht.
    4. Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig.
      Stimmberechtigt sind die Aktivmitglieder. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Der Vorstand

    1. Der Vorstand, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern, ist auf die Dauer von zwei Jahren wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
    2. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
    3. Der Vorstand ist zuständig für:
      1. Die Einberufung der Versammlungen und die Ausführungen deren Beschlüsse
      2. Die Aufnahme der Mitglieder und der Ausschluss
      3. Die Besorgung der laufenden Geschäfte
      4. Die Verwirklichung der in Art. 2 umschriebenen Zielsetzungen
    4. Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand ihm verantwortliche Kommissionen und Fachausschüsse einsetzen. Deren Mitglieder brauchen dem Vorstand nicht anzugehören.
  8. Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

    1. Die Präsidentin/der Präsident oder in deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident vertritt den Verband nach aussen. Sie/er sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes, beruft Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Sie/er führt mit der Aktuarin/dem Aktuar oder Kassiererin/Kassier rechtsverbindliche Unterschrift.
    2. Die Akutarin/der Aktuar verfasst die vom Verband ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung
    3. Die Kassierin/der Kassier besorgt das Inkasso der Jahresbeiträge und die Auszahlung von Rechnungen, sie/er führt die Jahresrechnung des Verbandes, die jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen ist.
  9. Die Revisionsstelle

    Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren.
    Sie prüft das gesamte Rechnungswesen des Verbandes. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, sie ist wieder wählbar.

  10. Finanzmittel

    Die finanziellen Mittel werden aufgebracht:

    1. durch Mitgliederbeiträge
    2. durch freiwillige Zuwendungen
    3. aus dem Vermögensertrag
    4. durch Erträge aus Veranstaltungen und Kursen
  11. Haftung

    Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haften ausschliesslich dessen eigenen Mittel.

  12. Auflösung des Verbandes

    Für die Auflösung des Verbandes sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über die Verwendung eines auf diesen Zeitpunkt vorhandenen Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst.

  13. Inkraftsetzung

    Die vorliegenden Statuten werden von der Generalversammlung vom 31. Mai 2018 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 6. Juni 2002.